Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der „Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung der Europäischen Gesundheitsakademie und ihrer Integrativen Verfahren“, von der Eintragung im Vereinsregister an mit dem Zusatz „e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Hückeswagen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und damit Rechtsfähigkeit erlangen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die Mittelbeschaffung zur Förderung von Forschung und Lehre sowie für die Weiterentwicklung psycho- und sozialtherapeutischer Verfahren.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Finanzmitteln zur Unterstützung der Europäischen Gesundheits-Akademie in Trägerschaft der gemeinnützigen Fritz Perls Institut GmbH in Hückeswagen. Die Unterstützung erstreckt sich überwiegend auf die materielle Förderung mit dem Ziel, den Erhalt der Akademie am Beversee zu stärken sowie die Forschung und Weiterentwicklung der Integrativen Therapie zu fördern, insbesondere durch
    • Förderung und Erhalt der Akademie am Beversee
    • Förderung der Forschung und Wissenschaft zur Weiterentwicklung der Integrativen Verfahren sowie Öffentlichkeits- und Informationsarbeit
    • Kooperation mit Vereinen oder gemeinnützigen Körperschaften, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Fritz Perls Institut GmbH in Hückeswagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  5. Der Verein ist der Zusammenschluss von Personen, Vereinen oder gemeinnützigen Körperschaften, die sich den Inhalten und Ideen der Integrativen Verfahren verbunden fühlen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind Personen, Vereine oder gemeinnuützige Körperschaften, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand auf Antrag. Im Falle der Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Erlöschen.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird zum angegebenen Termin wirksam.
  5. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat sowie mit der Beitragszahlung mit einem Jahr im Rückstand ist. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung vollzogen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag entsprechend einer vom Vorstand festgelegten Beitragsordnung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins, Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Alle Mitglieder werden
    dazu vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von vier Wochen und mit Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über grundsätzliche Vereinsangelegenheiten, insbesondere über:
    a) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte des abgelaufenen
    Kalenderjahres,
    b) die Wahl des Vorstandes,
    c) die Wahl der Kassenprüfer*innen,
    d) die Satzung und deren Änderung,
    e) Anträge und Einsprüche,
    f) die Auflösung des Vereins.
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Schriftliche
    Stimmabgabe ist zulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Sie ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
  3. Anträge, Eingaben und Einsprüche von Mitgliedern sind eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Diese sind auf der Mitgliederversammlung vor der endgültigen Festlegung der Tagesordnung bekanntzugeben. Nicht fristgerecht gestellte Anträge können, sofern sie keine Satzungsänderungen beinhalten, als Dringlichkeitsanträge in die Tagesordnung aufgenommen werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches den Mitgliedern unverzüglich zuzustellen ist. Das Protokoll wird von dem*der Vorsitzenden oder einer*einem Stellvertreter*in und dem*der Protokollführer*in unterschrieben.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.
  2. Mitglieder der Gesellschafterversammlung der EAG/FPI können nicht in den Vorstand gewählt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für vier Jahre. Er bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der regulären Amtsperiode aus, so kann der Vorstand sich aus der Zahl der
    Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Hinzuwahl ergänzen.
  6. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine*n Vorsitzende*n, eine*n gleichberechtigte*n Stellvertreter*in und eine*n Schatzmeister*in.
  7. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der*die Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der*die Stellvertreter*in. Beide vertreten gemeinsam den Verein.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Mindestens eines davon muss Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB sein. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  9. Über die Vorstandssitzungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die den Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzustellen sind. Das Protokoll wird von dem*der Vorsitzenden oder einer*einem Stellvertreter*in und dem*der Protokollführer*in unterschrieben.

§ 8 Kassenprüfung

  1. In der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer*innen gewählt, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Sie werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf der Zeit aus, kann der Vorstand auf Vorschlag des verbleibenden Kassenprüfers bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen.
  2. Aufgaben der Kassenprüfer*innen sind
    a) die Prüfung der Buchhaltung,
    b) die Prüfung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung,
    c) Berichterstattung in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Revision,
    d) Vorschlag der Entlastung des Vorstandes.

§ 9 Satzungsänderungen

Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine 75 % Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten, Finanzämtern oder sonstigen Behörden verlangt werden, kann der Vorstand des Vereins von sich aus vornehmen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Fritz Perls Institut GmbH in Hückeswagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Hückeswagen, den 2. November 2013